Neues HinSchG: Anforderungen mit otris umsetzen
12. Mai 2023

Gesetz zum Hinweisgeberschutz verabschiedet

Mit 17 Monaten Verspätung hat das Gesetz zum Schutz von hinweisgebenden Personen in Deutschland am letzten Freitag die Zustimmung des Bundesrats erhalten. Nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss am Montag dieser Woche und der Verabschiedung durch den Bundestag am gestrigen Donnerstag, konnte die Regelung heute die letzte Hürde der deutschen Gesetzgebung nehmen. Was bedeutet das für Unternehmen in Deutschland?

Kurze Übergangsfrist

Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt in Kraft. Im schnellsten Fall ist damit bis Mitte Juni zu rechnen. Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten haben dann einen Monat Zeit, die Anforderungen umzusetzen. Für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitenden gelten die Regeln ab Dezember 2023.

Was sind die wichtigen Punkte?

Das Gesetz regelt den Umgang mit Hinweisen zu Betrug, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen. Die sogenannten Hinweisgeber (engl. Whistleblower) sollen dabei umfassend vor Repressalien oder Benachteiligungen im beruflichen Umfeld geschützt werden.

Hinweisgebende Personen haben zukünftig die Möglichkeit, Hinweise mündlich, schriftlich oder – auf Wunsch – persönlich abzugeben. Dafür stehen interne Meldekanäle im Unternehmen sowie externe Meldestellen (z.B. BAFin, Bundeskartellamt, Bundesamt für Justiz) zur Verfügung. Insbesondere für Fälle, in denen unternehmensintern wirksam gegen einen Verstoß vorgegangen werden kann, soll jedoch der interne Meldekanal bevorzugt werden.

Innerhalb von 7 Tagen muss Hinweisgebenden der Eingang der Meldung bestätigt werden. Innerhalb von 3 Monaten muss eine Rückmeldung erfolgen, welche Maßnahmen aufgrund des Hinweises ergriffen wurden.

Die Entgegennahme von anonymen Hinweisen wird empfohlen, ist aber keine Pflicht. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen.

Das Gesetz weitet den sachlichen Anwendungsbereich der EU-Richtlinie auch auf Verstöße gegen nationale Rechtsprechung aus. Die Meldungen müssen sich aber auf Verstöße beziehen, die im beruflichen Kontext des Meldenden stehen. Nur dann greift der Schutz durch das HinSchG.

Vermutet die hinweisgebende Person, dass ihr aufgrund des abgegebenen Hinweises Benachteiligungen entstanden sind, so muss der Arbeitgeber nach dem Prinzip der Beweislastumkehr den Nachweis erbringen, dass bspw. eine Kündigung nicht in Zusammenhang mit einer Meldung des Whistleblowers steht. Den Unternehmen drohen bei Fehlverhalten Haftungsklagen und Schadensersatzforderungen sowie Bußgelder von max. 50.000 Euro – statt der ursprünglich vorgesehenen 100.000 Euro.

Fazit

Mit dem HinSchG wird die EU-Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht überführt. Unternehmen sollten die Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen aber nicht nur als Pflicht begreifen, sondern die Chance nutzen, über diesen Weg wichtige Informationen für die eigene Weiterentwicklung und interne Verbesserungen zu erhalten. Werden die Meldungen intern vertraulich, zügig und mit Respekt vor der hinweisgebenden Person behandelt, bleiben die ggf. kritischen Informationen im Unternehmen und werden nicht an die Öffentlichkeit getragen. Insbesondere der Aspekt der Vertraulichkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten hat hier eine große Bedeutung. Denn das System funktioniert nur, wenn die Beschäftigten sich darauf verlassen können, dass ihre Meldungen vertraulich behandelt werden.

Mit einem sicheren und datenschutzkonformen Hinweisgebersystem erreichen Unternehmen somit mehr als „nur“ eine Erfüllung der Anforderungen des HinSchG. Sichere, vertrauenswürdige Meldesysteme motivieren Hinweisgeber, wertvolle Informationen über Missstände vertrauensvoll mit dem Unternehmen zu teilen.

Ihr Kontakt zur otris

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