Verträge bilden das Rückgrat geschäftlicher und privater Beziehungen, indem sie Rechte und Pflichten für alle beteiligten Vertragsparteien festlegen. In Deutschland gibt es verschiedene Vertragsarten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Durch präzise formulierte Verträge können Unternehmen ihre Interessen schützen, Risiken minimieren und ihre Beziehungen zu Geschäftspartnern, Kunden und Lieferanten auf eine verlässliche rechtliche Grundlage stellen.
Vertragsarten: das Wichtigste auf einen Blick
Definition: Vertragsarten bezeichnen die verschiedenen Formen rechtlich bindender Vereinbarungen, die spezifische Rechte und Pflichten von mindestens zwei Parteien festlegen.
Nutzen: Vertragsarten helfen dabei, Verträge abhängig von ihrem Inhalt zu kategorisieren. Bei der Vertragserstellung erleichtern Vertragsarten den Vertragsinhalt auf spezifische Geschäftsbedürfnisse und Situationen zuzuschneiden.
Rechtliche Regelungen: Die häufigsten Vertragsarten in Deutschland sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind hier definiert.
Digitales Vertragsmanagement: In den meisten digitalen Vertragsmanagement-Systemen sind Vertragsarten die Oberkategorien zur Strukturierung des Vertragsbestandes. Die Vertragsarten können bei Anlage des Systems frei bestimmt werden, um eine Struktur einzurichten, die den unternehmensspezifischen Gegebenheiten entspricht. Die einheitliche Strukturierung erleichtert das Auffinden von Verträgen und bietet eine einfache Möglichkeit, Übersichten nach bestimmten Vertragsarten zu generieren.
1. Was ist ein Vertrag?
Ein Vertrag ist eine rechtlich bindende Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, in der festgelegt wird, welche Leistungen oder Handlungen über einen bestimmten Zeitraum (Stichwort: Vertragslaufzeit) zu erbringen sind.
Diese Abmachung kann mündlich oder schriftlich sein, muss jedoch bestimmte rechtliche Kriterien erfüllen, um durchsetzbar zu sein. So kommt ein Vertrag nur dann zustande, wenn alle beteiligten Parteien mit Angebot und Annahme einverstanden sind. Es sind also übereinstimmende Willenserklärungen für die Gültigkeit eines Vertrags erforderlich.
Die wichtigsten Vorteile eines Vertrags sind:
Klarheit: Ein Vertrag stellt sicher, dass alle Parteien die Bedingungen ihrer gemeinsamen Vereinbarung verstehen und akzeptieren. Dies reduziert das Risiko für Missverständnisse und Streitigkeiten.
Durchsetzbarkeit: Im Falle einer Nichteinhaltung der vereinbarten Rechte und Pflichten ermöglicht ein Vertrag, rechtliche Schritte einzuleiten, um die Einhaltung oder Entschädigung für Verluste zu erzwingen.
Risikomanagement: Durch die Festlegung spezifischer Bedingungen und Verpflichtungen sind Unternehmen in der Lage, Risiken besser einzuschätzen und zu managen.
Flexibilität: Verträge lassen sich auf die individuellen Bedürfnisse der beteiligten Parteien anpassen.
Vertrauensbildung: Ein klar formulierter Vertrag, mit dessen Bedingungen alle Parteien einverstanden sind, kann das Vertrauen zwischen Geschäftspartnern stärken und langfristige Beziehungen fördern.
Zusätzlich zu den Verträgen gibt es weitere wichtige Dokumente in Unternehmen, die keinen Vertragscharakter haben. Diese Corporate Documents verwalten Sie in der otris legal SUITE optimal mit der Fachlösung otris contract:
2. 10 Vertragstypen aus dem BGB
Die im Vertrag vereinbarten Hauptpflichten der beteiligten Parteien bestimmen die Vertragsart. In Deutschland gibt es dabei verschiedene Vertragstypen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über 10 häufig anzutreffende Vertragstypen mit Beispielen aus der Praxis.
Kaufvertrag
Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) zählt zu den am häufigsten abgeschlossenen Verträgen. Es handelt sich hierbei um eine gegenseitige Vereinbarung zwischen einem Käufer und einem Verkäufer. Während sich der Verkäufer verpflichtet, das Eigentum an einer Sache auf den Käufer zu übertragen, willigt der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises ein.
Der Kaufvertrag kann …
… sich sowohl auf bewegliche Güter (z.B. Bücher, Kleidung) als auch unbewegliche Güter (z.B. Grundstücke, Gebäude) beziehen,
mündlich oder schriftlich erfolgen sowie
im gewerblichen Kontext oder zwischen zwei Privatpersonen abgeschlossen werden.
Dabei umfasst die Abmachung u. a. eine Beschreibung des Kaufgegenstandes, den Kaufpreis, Details zur Zahlungsweise, Zeitpunkt und Ort der Übergabe sowie Gewährleistung für Mängel und Eigentumsübergang.
Mietvertrag
Der Mietvertrag (§ 535 BGB) ist eine schriftliche Abmachung zwischen einem Vermieter und einem Mieter. Der Vermieter überlässt dem Mieter eine Sache zur zeitweiligen Nutzung, wofür der Mieter im Gegenzug Mietzins bezahlt.
Diese Vertragsart definiert die Rechte und Pflichten beider Parteien hinsichtlich Nutzung, Instandhaltung und Beendigung des Mietverhältnisses. Mietverträge können sich dabei sowohl auf Wohn- und Geschäftsräume als auch bewegliche Sachen (z.B. Fahrzeuge) beziehen.
Pachtvertrag
Der Pachtvertrag (§ 581 BGB) wird zwischen einem Verpächter und einem Pächter abgeschlossen. Der Verpächter besitzt die Sache, die gepachtet werden soll und überträgt die Nutzungsrechte daran gegen Zahlung eines Pachtzinses an den Pächter, der das gepachtete Objekt oder Grundstück in weiterer Folge nutzt.
Dieser Vertragstyp ähnelt dem Mietvertrag, aber erlaubt dem Pächter zusätzlich, Nutzen aus der gepachteten Sache zu ziehen – z.B. durch landwirtschaftliche Produktion. Er beinhaltet z.B. die Beschreibung des Pachtobjekts, den Pachtzweck, den Pachtzins sowie die Vertragslaufzeit und regelt somit die Überlassung von Grundstücken, Gebäuden etc. an den Pächter.
Leihvertrag
Beim Leihvertrag (§ 598 BGB) stellt der Verleiher dem Entleiher eine Sache kostenlos zur vorübergehenden Nutzung zur Verfügung. Der Entleiher ist verpflichtet, die Sache nach Ablauf der Leihfrist oder auf Verlangen des Verleihers zurückzugeben. Im Gegensatz zur Miete oder Pacht ist für die Nutzung der Sache kein Entgelt zu leisten.
Diese Vertragsart beinhaltet u. a. die Beschreibung der zu leihenden Sache, den Zweck und die Bedingungen der Nutzung, die Rückgabebedingungen sowie Haftung und Schadensersatz.
Maklervertrag
Der Maklervertrag (§ 656a BGB) ist eine Vereinbarung zwischen einem Makler und einem Auftraggebenden. Er verpflichtet den Makler, für den Auftraggeber – gegen eine Provision – einen Vertragspartner für bestimmte Rechtsgeschäfte (z.B. Kauf, Miete) zu vermitteln. Die genauen Bedingungen, unter denen die Provision fällig wird, sowie die Höhe der Provision sind Bestandteile des Maklervertrags.
Transportvertrag
Der Transportvertrag (§ 407 BGB) regelt die Beförderung von Gütern oder Personen von einem Ort zu einem anderen durch einen Transporteur oder Spediteur. Er wird in der Regel zwischen einem Absender/Versender und einem Frachtführer abgeschlossen.
Dieser Vertrag legt die jeweiligen Rechte und Pflichten des Auftraggebers und des Transporteurs fest, einschließlich Lieferzeiten, Haftung bei Verlust oder Beschädigung der Güter sowie Transportkosten.
Darlehensvertrag
Der Darlehensvertrag (§ 488 BGB) ist eine rechtliche Vereinbarung zwischen einem Darlehensgebenden und einem Darlehensnehmenden. Der Darlehensgeber verpflichtet sich, dem Darlehensnehmer einen vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug willigt der Darlehensnehmer zur Rückzahlung des Betrags zuzüglich Zinsen innerhalb eines festgelegten Zeitraums ein.
Der Darlehensvertrag enthält z.B. Konditionen wie Laufzeit, Zinssatz, Rückzahlungsmodalitäten und Sicherheiten.
Werkvertrag
Der Werkvertrag (§ 631 BGB) wird zwischen einem Auftraggebenden und einem Unternehmer abgeschlossen. Der Auftraggebende beauftragt den Unternehmer, ein bestimmtes Werk herzustellen oder eine konkrete Dienstleistung zu erbringen und dafür ein vereinbartes Entgelt zu bezahlen. Der Unternehmer verpflichtet sich, diesen Auftrag zu erfüllen und garantiert dabei, dass dieses den vereinbarten Anforderungen entspricht.
Diese Vertragsart beinhaltet z.B. die Beschreibung des zu erstellenden Werks, die Höhe der Vergütung, wer die erforderlichen Materialien und Werkzeuge zur Verfügung stellt sowie Ausführungszeitraum und Fertigstellungstermin.
Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB) ist eine Vereinbarung zwischen den Gründern oder Gesellschaftern einer Gesellschaft. Er bildet die rechtliche Grundlage für die Errichtung und den Betrieb der Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag regelt die Beziehungen der Gesellschafter untereinander sowie zur Gesellschaft selbst.
Darin werden u. a. die Rahmenbedingungen für …
… die Organisation,
Geschäftsführung,
Verteilung von Gewinnen und Verlusten,
Einlagen der Gesellschafter und
… die Handhabung von Ein- und Austritten von Gesellschaftern festgelegt.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag (611a BGB) ist ein Dienstvertrag zwischen einem Arbeitgebenden und einem Arbeitnehmenden. Er regelt die Bedingungen, unter denen Arbeitsleistungen gegen Entgelt erbracht werden – so z.B.:
Beginn des Arbeitsverhältnisses
Arbeitsort
Arbeitszeit
Vergütung
Urlaubsanspruch
Kündigungsfristen und -bedingungen
3. Weitere Vertragstypen
Je nach Inhalt und Form eines Vertrags gibt es außerdem die folgenden Unterscheidungen in Deutschland:
Typische vs. gemischte Vertragsarten
Während die bisher angeführten Vertragsarten klar definiert sind, tritt in der Praxis oft der Fall auf, dass Vertragsbeziehungen Elemente verschiedener Vertragstypen miteinander vereinen. Deshalb gibt es sowohl typische als auch gemischte Vertragsarten in Deutschland:
Typische Verträge sind Verträge, die im BGB geregelt sind und daher bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen. Ihre Struktur und die Erwartungen an die einzelnen Vertragsparteien sind deshalb klar umrissen.
Gemischte Verträge entstehen, wenn Elemente mehrerer Vertragstypen kombiniert werden. Beispielsweise kann ein Vertrag sowohl Werk- als auch Dienstleistungscharakter haben. Bei Mischverträgen gibt es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen im BGB. Stattdessen werden alle relevanten Regelungen der jeweiligen typischen Vertragsarten herangezogen
Formfreie vs. formgebundene Vertragstypen
Die meisten Vertragsarten in Deutschland sind formfrei, d. h. sie sind sowohl mündlich als auch schriftlich gültig. Während die Form keinerlei Einfluss auf die Vertragsgültigkeit hat, werden lediglich die erforderlichen Vertragsbestandteile vereinbart.Jedoch gibt es auch Verträge, die nicht formfrei, sondern formgebunden sind – man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Formzwang. Bestimmte Vertragsarten müssen also eine spezifische Form erfüllen, um Gültigkeit zu besitzen. So müssen z.B. Grundstückskaufverträge notariell beurkundet und Mietverträge verschriftlicht sein, um wirksam zu sein.
4. Nutzen von Vertragsarten bei der digitalen Vertragsverwaltung
In digitalen Vertragsmanagement-Systemen können Vertragsarten als Strukturelement genutzt werden: Der Vertragsbestand wird nach Vertragsarten kategorisiert. Die Vertragsarten können bei Anlage des Systems frei bestimmt werden, um eine Struktur einzurichten, die den unternehmensspezifischen Gegebenheiten entspricht. Diese Struktur, mit Vertragsarten als zentralem Ordnungskriterium, erfüllt folgende Zwecke:
Leichte Recherche: Die einheitliche Strukturierung erleichtert das Auffinden von Verträgen und bietet eine einfache Möglichkeit, Übersichten nach bestimmten Vertragsarten zu generieren.
Flexibles Datenmodell: Alle abgelegten Verträge teilen sich ein einheitliches Datenmodell. Je Vertragsart ist es jedoch möglich, zusätzliche Datenfelder anzulegen. Beispiel: Zur Vertragsart „KFZ-Leasingvertrag“ kann das Datenfeld „Kfz-Kennzeichen“ hinzugefügt werden. Zur Vertragsart „Mietvertrag“ werden hingegen Datenfelder zur Ablage einer Adresse hinzugefügt.
In Deutschland gibt es verschiedene Vertragsarten, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Die 10 häufigsten Vertragstypen sind die folgenden:
Arbeitsvertrag
Kaufvertrag
Mietvertrag
Pachtvertrag
Leihvertrag
Maklervertrag
Transportvertrag
Darlehensvertrag
Werkvertrag
Gesellschaftsvertrag
Welche Arten von Verträgen erfordern eine schriftliche Form?
Bestimmte Vertragsarten erfordern in Deutschland eine schriftliche Form, d. h. sie sind formgebunden. Dazu gehören unter anderem Grundstückskaufverträge, Bürgschaftserklärungen, Schenkungsversprechen und Mietverträge. Die Schriftform dient nicht nur der Beweissicherung, falls es zu Streitigkeiten kommt. Sie hat auch eine Warnfunktion, indem sie die Parteien zu einer sorgfältigen Überlegung anhält, bevor diese rechtlich bindende Verpflichtungen eingehen.