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otris-Rat­geber
Auf­trags­ver­ar­bei­tung

Auf­trags­ver­ar­bei­tung

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Beauftragt der für die Datenverarbeitung Verantwortliche einen Dritten zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, spricht man von Auf­trags­ver­ar­bei­tung (ehemals Auf­trags­da­ten­ver­ar­bei­tung).

Beispiel: Ein Unternehmen sendet eine Liste mit personenbezogenen Daten zu einer Agentur, die die Daten (z.B. Adressen) nutzen soll, um ein Werbeschreiben zu versenden.

Häufig regelt ein Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer die Auf­trags­ver­ar­bei­tung. In Art. 28 Abs. 3 DSGVO sind Min­dest­an­for­de­run­gen definiert, die in einem Auf­trags­ver­ar­bei­tungs-Vertrag bestimmt werden müssen.
Auch wenn der Verantwortliche nach Vertragsschluss der erste Ansprechpartner für Betroffene bleibt, heißt das nicht, dass der Auftragnehmer frei von Haftung wäre. Nach Art. 82 EU-DSGVO haftet der Auftragsverarbeiter gemeinsam mit dem Verantwortlichen.

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