Rahmenvertrag
Unter den Vertragsarten nimmt der Rahmenvertrag eine Sonderstellung ein, da andere Verträge von ihm abhängig sind. Rahmenverträge sind nicht als gesonderte Vertragsart im BGB definiert.
Sie unterliegen der allgemeinen Vertragsfreiheit. Mit Rahmenverträgen einigen sich die Vertragspartner über Bedingungen zukünftiger Verträge. Mit einem Rahmenvertrag rationalisieren die Vertragspartner künftige Vertragsverhandlungen, indem die Grundsätze der Verpflichtungserklärung kommender Verträge geregelt werden, Details jedoch nach wie vor verhandelbar sind.
Beispiel: Ein Lieferant schließt mit einem Abnehmer einen Rahmenvertrag, in dem die Abnahmemenge, der Abnahmezeitraum und der Preis pro Einheit für ein Gut vereinbart werden. Innerhalb des Abnahmezeitraums werden Einzelverträge auf Grundlage des Rahmenvertrages erstellt. In den Einzelverträgen wird der Abnahmezeitpunkt jeweils neu vereinbart.
Ob ein Vertrag auf Grundlage eines Rahmenvertrages geschlossen wurde, sollte mithilfe des Vertragsverwaltungssystems nachvollziehbar sein.