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Datenschutz-Folgenabschätzung

Stand:

Verarbeitet ein Verantwortlicher besonders sensible Daten, muss er die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung über eine Da­ten­schutz­fol­gen­ab­schät­zung prüfen. Unter welchen Umständen eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist regelt der Art. 35 DSGVO.

Mit der Folgenabschätzung werden dem jeweiligen Verfahren innewohnende, besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten des Betroffenen geprüft. Ergebnis der Prüfung ist eine Stellungnahme des Da­ten­schutz­be­auf­trag­ten zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung.

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