Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wird am 01.01.2023 in Kraft treten. Betroffen sind aber zunächst nur Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung im Inland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Das Lieferkettengesetz vergrößert den Verantwortungsbereich der betroffenen Unternehmen. Sind sie bisher verantwortlich für Vorgänge in der eigenen Organisation, stehen Sie zukünftig auch in der Verantwortung, wenn es um ihre Lieferketten geht.
Warum kommt das Lieferkettengesetz?
Ziel des Lieferkettengesetzes ist, Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft besser zu schützen. Um das zu erreichen, können Unternehmen künftig rechtlich verantwortlich gemacht werden, wenn ihre Lieferanten Menschen oder Umwelt schädigen. Ein Betroffener (z.B. Mitarbeiter eines Lieferanten) könnte dann von einem deutschen Gericht klären lassen, ob der Kunde des Lieferanten (z.B. Einzelhändler) für einen Schaden (z.B. Verletzung durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen) haftbar ist. Unternehmen müssen künftig somit nicht mehr nur die eigenen, sondern auch die Compliance der Zulieferer im Auge behalten.
Risikomanagement und Hinweisgebersystem
Dass Unternehmen Lieferanten missbilligen, die Menschenrechte verletzen oder die Umwelt gefährden, versteht sich von selbst. Doch wie ist eine Kontrolle möglich? Das Lieferkettengesetz schreibt ein robustes, wirksames Risikomanagement vor, mit dem Maßnahmen zur Auswahl und Bewertung von Lieferanten abgeleitet werden können. Neben der Dokumentation von Vorgehen und Ergebnissen der Risikoanalyse ist eine weitere zentrale Komponente die Implementierung eines Hinweisgebersystems. Der anonyme Meldekanal muss öffentlich zugänglich sein, damit alle Stakeholder darauf zugreifen können, um Verstöße zu melden. Einmal jährlich müssen die Unternehmen einen ebenfalls öffentlich zugänglichen Bericht über ihre Sorgfaltspflicht und eingegangene Beschwerden veröffentlichen.
Synergie: die Whistleblower-Richtlinie
Durch die EU-Direktive zum Hinweisgeberschutz (Whistleblower-Richtlinie) beschäftigen sich viele Unternehmen schon jetzt mit dem Thema Hinweisgebersystem. Insbesondere die Unternehmen, die ab 2023 von dem Lieferkettengesetz betroffen sind, sollten bei der Einführung eines Systems darauf achten, dass sie es als Bestandteil zur Umsetzung des Lieferkettengesetzes „mitnutzen“ können. Synergie entsteht beispielsweise, wenn das Case Management des bestehenden Hinweisgebersystems über eine Schnittstelle an die Tools angebunden werden kann, die zur Umsetzung des Lieferkettengesetzes implementiert werden.
Welche Möglichkeiten das otris-Hinweisgebersystem auch im Hinblick auf das Lieferkettengesetz bietet und wie die otris compliance Suite mit integriertem Risikomanagement Sie bei diesem Thema unterstützt, stellen wir Ihnen gerne in einem unverbindlichen Beratungsgespräch vor. Sprechen Sie uns an, wir freuen uns auf einen Austausch – per E-Mail, Telefon oder Webformular!